BFKdo Zwettl
21.12.2014 | Franz Bretterbauer | Mitteilungen Fahrzeug u. Geräte

Feuerwehrführerschein/Promillegrenze

Der Verweisfehler in § 32a Abs 6 FSG wird in der nächsten Novelle repariert werden.

In den letzten Tagen hat ein  Artikel in einer Tageszeitung zu einer Diskussion zum Thema Feuerwehrführerschein/Promillegrenze geführt.
In einem Schreiben des Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15. Dezember 2014 an alle Ämter der Landesregierung und das BMI wurde über die derzeit geltende Rechtslage informiert:

Aus gegebenem Anlass darf auf einen redaktionellen Fehler in § 32a Abs. 6 FSG hingewiesen
werden. Die dort genannten Verweise auf § 20 Abs. 5 und § 21 Abs. 3 betreffend die Ausnahme
der Feuerwehrfahrzeuge von der 0,1 Promillegrenze (für C- und D-Lenker) haben sich auf die
Rechtslage vor dem 19.1.2013 bezogen und wurden in der 14. FSG-Novelle irrtümlich nicht auf
den richtigen § 20 Abs. 4 FSG angepasst. Dies soll im Rahmen der 16. FSG-Novelle nachgeholt
werden. Da aber nicht beabsichtigt war, die Rechtslage dahingehend zu ändern, dass für
Feuerwehrfahrzeuge nun auch die allgemeine 0,1 Promillegrenze für C- und D-Lenker gilt, ist
bei der Vollziehung des FSG bis zur Korrektur des Verweises weiterhin von der Geltung der
Ausnahmebestimmung von der 0,1 Promillegrenze für Feuerwehrfahrzeuge auszugehen und
von einer etwaigen Bestrafung der Lenker abzusehen.
Es wird ersucht, alle mit der Vollziehung des FSG betrauten Behörden davon in Kenntnis zu
setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
Dr. Wilhelm Kast

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