BFKdo Zwettl
02.08.2012 | Franz Bretterbauer | Mitteilungen Verwaltung

Kostenersatz nach Waldbrandbekämpfung, Waldbrandmeldung

Information zur Unterstützung der NÖ Feuerwehren zum NÖ Forstausführungsgesetz

Das LFKDO informierte am 1.8.2012 die BFKDT über die neue Vorgangsweise.
Aufgrund eines jüngst ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes und laufender Verfahren beim UVS im Land NÖ bezüglich den Kostenersätzen bei Waldbränden ist es erforderlich die Feuerwehren über die Rechtslage gemä § 17 a des NÖ Forstausführungsgesetzes und die genaue Vorgangsweise bei der Antragstellung für den Kostenersatz bei Waldbränden zu informieren.
Zu diesem Zweck wurde vom Land Niederösterreich in Zusammenarbeit mit dem NÖ LFV ein Merkblatt "Anträge auf Kostenersatz nach Waldbränden" verfasst. Unter Beachtung der angeführten Hinweise sollten bei der Geltendmachung des Kostenersatzes rechtliche Probleme hintangehalten werden.
Ergänzend dazu wurde das Formular "Waldbrandmeldung" den notwendigen Anforderungen angepasst, welches mit den Anträgen auf Kostenersatz dem Land NÖ zu übersenden ist.
Die im Merkblatt beschriebene Vorgangsweise ist ab sofort gültig und unbedingt einzuhalten. Dies gilt auch für bereits durchgeführte Waldbrandeinsätze, für welche noch kein Antrag auf Kostenersatz gestellt wurde.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nicht der Originalausdruck aus FDISK für die Antragstellung verwendet werden kann, da hier als Rechtsgrundlage das NÖ FG bzw. das AVG zitiert wird.
Bei Anträgen auf Kostenersatz für die Waldbrandbekämpfung muss ausschließlich der "§ 17 a NÖ Forstausführungsgesetzes, LGBl. 6851"  als Rechtsgrundlage zitiert werden.
Anträge müssen von jeder einzelnen Freiwilligen Feuerwehren (nicht von der Gemeinde) bzw. dem Betrieb bei Betriebsfeuerwehren unter Beilage des Formulars "Waldbrandmeldung" und vorhandener Originalrechnungen bzw. -belegen gestellt werden.

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