BFKdo Zwettl
19.01.2016 | Franz Bretterbauer | Mitteilungen Verwaltung

Registrierkassenpflicht ab 2016

Für Feuerwehrfeste besteht grundsätzlich eine Ausnahme von der Registrierkassen- und Belegerteilungsverpflichtung.

Die Registrierkassen- und Belegerteilungsverpflichtung für Barumsätze gilt ab 1.1.2016.





§ 131b. (1) Bundesabgabenordnung in der Fassung ab 1.1.2016


 1. Betriebe haben alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem unter Beachtung der Grundsätze des § 131 Abs. 1 Z 6 einzeln zu erfassen. 
 2. Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (Z 1) besteht ab einem Jahresumsatz von 15 000 Euro je Betrieb, sofern die Barumsätze dieses Betriebes 7 500 Euro im Jahr überschreiten. 
 3. Barumsätze im Sinn dieser Bestimmung sind Umsätze, bei denen die Gegenleistung (Entgelt) durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, die Hingabe von Barschecks, sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen. 

Barumsatzverordnung 2015


In der Barumsatzverordnung 2015 (BarUV 2015) vom 9.9.2015 (BGBl II 2147/2015) wurden die Ausnahmen festgelegt, unter denen eine vereinfachte Losungsermittlung vorgenommen werden kann. - BarUV 2015, Barumsatzverordnung 2015, BGBl. II Nr. 247/2015
Für die Feuerwehren gelten insbesondere folgende Vorschriften daraus:
Vereinfachte Losungsermittlung 
§ 1. (1) Eine vereinfachte Losungsermittlung bzw. Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO und der Belegerteilungpflicht nach § 132a BAO kann nur in den Fällen der §§ 2 bis 4 in Anspruch genommen werden, soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen. 
(2) Bei Vorliegen der Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung nach den §§ 2 und 3 können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden. 
(3) Die Ermittlung des Kassenanfangs- und Kassenendbestandes sowie der Tageslosung durch Rückrechnung muss nachvollziehbar und entsprechend dokumentiert werden. Sie hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages und für jede Kassa gesondert zu erfolgen. 
(4) Wenn die vereinfachte Losungsermittlung nach den §§ 2 bis 4 zulässig ist, besteht weder eine Registrierkassenpflicht gemäß § 131b BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO. 

Sonderregelungen für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe 
§ 3. (1) Die vereinfachte Losungsermittlung kann bei Umsätzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinn des § 45 Abs. 2 BAO von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften in Anspruch genommen werden. 
(2) Bei bestimmten Umsätzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinn des § 45 Abs. 1 BAO von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften kann die vereinfachte Losungsermittlung unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:  
1. Umsätze im Rahmen von geselligen Veranstaltungen der Körperschaft, die einen Zeitraum von insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen
2. Die Organisation der Veranstaltung sowie die Verpflegung bei der Veranstaltung wird durch Mitglieder der Körperschaft oder deren nahe Angehörige durchgeführt bzw. bereitgestellt.  
3. Bei Auftritten von Musik- oder anderen Künstlergruppen werden nicht mehr als 1 000 Euro pro Stunde für die Durchführung von Unterhaltungsdarbietungen verrechnet. 

Erlass des BMF vom 12.11.2015 zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht:


Im Erlass werden die Bestimmungen näher erläutert. 
Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
Einige Auszüge daraus:
6.3.1.2. Entbehrlicher Hilfsbetrieb gemäß § 45 Abs. 1 BAO
Wenn eine Körperschaft gemäß §§ 34 ff BAO abgabenrechtlich begünstigt ist und einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, der als entbehrlicher Hilfsbetrieb nach § 45 Abs. 1 BAO gilt, sind die Umsätze daraus nach § 3 Abs. 2 und § 1 Abs. 4 BarUV 2015 von der Einzelaufzeichnungspflicht nach § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO und der Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO ausgenommen und kann die Losungsermittlung in vereinfachter Form - mittels Kassasturz – vorgenommen werden, wenn es sich um ein „kleines Fest“ handelt. Dieses liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
1. Die Umsätze werden im Rahmen von geselligen Veranstaltungen der Körperschaft, die einen Zeitraum von insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen, erzielt. Dieser Zeitraum bezieht sich auf die Gesamtdauer der Veranstaltungen. Das bedeutet, dass mehrere Veranstaltungen im Jahr möglich sind, sofern die Gesamtdauer nicht überschritten wird. Diese Begünstigung besteht unabhängig von der Höhe der Umsätze. 
2. Die Organisation der Veranstaltung (Planung und Mitarbeit während der Veranstaltung), sowie eine allfällige Verpflegung der Besucher der Veranstaltung wird durch Mitglieder der Körperschaft oder deren nahe Angehörige durchgeführt bzw. bereitgestellt. Es darf dabei allerdings die Verpflegung nicht durch einen Betrieb (zB Gastwirtschaft) eines Mitglieds der Körperschaft oder dessen nahe Angehörige bereitgestellt und verabreicht werden. Der Angehörigenbegriff richtet sich nach § 25 BAO. 
3. Für Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen werden nicht mehr als 1 000 Euro pro Stunde für die Durchführung der Unterhaltungsdarbietungen bezahlt. 
Die genauen Ausführungen zur Einordnung als „kleine Feste“ sind den Rz 306-308 Vereinsrichtlinien 2001 zu entnehmen, wobei bezüglich des Kriteriums der Darbietung von Unterhaltungseinlagen der Erlass des BMF vom 1.10.2015, BMF-010203/0295-VI/6/2015, BMF-AV Nr. 146/2015 zu beachten ist. 
Für die übrigen entbehrlichen Hilfsbetriebe gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.

6.3.1.3. Begünstigungsschädliche Betriebe, Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 45 Abs. 3 BAO
Veranstaltungen, die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Ausrichtung keine Hilfsbetriebe iSd § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BAO, sondern begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe darstellen, fallen nicht unter die Begünstigung. 
Dies gilt auch für die sonstigen begünstigungsschädlichen Betriebe, Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe. 
Beispiel: Kantinen von Sportvereinen: 
Eine durch einen gemäß den §§ 34 ff BAO abgabenrechtlich begünstigten Sportverein vorgenommene Verköstigung ist wie folgt zu behandeln:
Wird in der Pause einer Veranstaltung, die einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb gemäß § 45 Abs. 2 BAO darstellt, einmalig eine Verköstigung angeboten, ist diese als Teil des unentbehrlichen Hilfsbetriebes anzusehen, wenn das Speisen- und Getränkeangebot sehr begrenzt ist und der Veranstalter über keinerlei gastronomische Einrichtungen (zB Kühlschrank, Mikrowellenherd, Kaffeemaschine) verfügt, sondern diese von Vereinsmitgliedern für die Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden. 

Es gelten daher die Ausführungen für den unentbehrlichen Hilfsbetrieb.
Von Vereinen selbst betriebene Kantinen sind begünstigungsschädliche Betriebe bzw. Gewerbebetriebe. Erzielen diese Betriebe Umsätze von höchstens 7.500 Euro pro Jahr, besteht nach § 3 Abs. 1 und § 1 Abs. 4 BarUV 2015 für die dabei erzielten Umsätze weder Einzelaufzeichnungspflicht nach § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO noch Belegerteilungsverpflichtung nach § 132a BAO, weil hier nach VereinsR 2001 Rz 466 von einer nicht unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden kann. 
Um die Begünstigungsschädlichkeit zu beseitigen, besteht die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung, die bis zu einem Jahresumsatz aus dem begünstigungsschädlichen Bereich in Höhe von 40.000 Euro automatisch zum Tragen kommt (vgl. § 45a BAO). Das heißt, der Verein bleibt begünstigt, lediglich für den begünstigungsschädlichen Bereich (also die begünstigungsschädlichen Betriebe, Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe) besteht Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerpflicht. 
Daher fällt der Verein mit den Barumsätzen dieses unternehmerischen Kantinenbetriebes in die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. 
Bei einem Jahresumsatz von mehr als 40.000 Euro aus dem begünstigungsschädlichen Bereich müsste der Verein einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs. 2 BAO stellen. Wird die Ausnahmegenehmigung vom Finanzamt erteilt, ist der Verein wieder begünstigt wie oben.

6.3.2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts
6.3.2.2. Unternehmensbereich 
….
Für gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts, die die Voraussetzungen des § 5 Z 12 KStG 1988 erfüllen und gemäß dieser Bestimmung von der Körperschaftsteuer und gemäß § 2 Abs. 3 UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit sind, besteht keine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. 
Für gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften öffentlichen Rechts und unentbehrliche Hilfsbetriebe von Körperschaften öffentlichen Rechts gelten die Ausführungen unter Abschnitt 6.3.1.1.


Auszug aus § 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG)


§ 5. Von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht sind befreit:
....
12. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes unter folgenden Voraussetzungen:
 – Der Betrieb besteht ausschließlich in der entgeltlichen Durchführung von geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art (insbesondere Feste, Bälle, Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenausschank, Wandertage, Vergnügungs-Sportveranstaltungen) in der Dauer von höchstens vier Tagen im Jahr, und
 – die Veranstaltungen müssen nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten Zweckes im Sinne der §§ 35, 37 und 38 der Bundesabgabenordnung abgehalten werden, und
 – die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung müssen nachweislich für diesen Zweck verwendet werden, und
 – mit diesen Veranstaltungen sind an höchstens drei Tagen im Jahr gastgewerbliche Betätigungen (Abgabe von Speisen und Getränken) verbunden.

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