BFKdo Zwettl
22.11.2015 | Franz Bretterbauer | Mitteilungen Verwaltung

Was ist neu im NÖ FG 2015 und der NÖ FO

In der folgenden Auflistung soll auf einige Neuerungen im Gesetz und der Dienst-, Geschäfts- und Wahlordnung hingewiesen werden.

Im neuen NÖ Feuerwehrgesetz 2015, das ab 1.1.2016 gilt, wurden die gesetzlich Regelungen für die Feuer- und Gefahrenpolizei und die Organisation des Feuerwehrwesens teilweise neu gefasst und überarbeitet. Es wurde großteils auch neu und übersichtlicher gegliedert. Einzelne Bestimmungen, die bisher in der Dienstordnung geregelt waren, wurden nun im Gesetzesrang festgeschrieben. 
Die "NÖ Feuerwehrordnung", bestehend aus der Dienst- Geschäfts- und Wahlordnung wurde ebenfalls ab 1.1.2016 an die geänderten Bestimmungen angepasst. 

Einige Neuregelungen im NÖ Feuerwehrgesetz 2015


§ 5 NÖ FG 2015: Neu ist der Begriff der überörtlichen Gefahrenpolizei - betrifft z.B. die Aufstellung überörtlicher Einsatzpläne durch den NÖ LFV.
§ 9 NÖ FG 2015: Verbrennen im Freien
Die Ausnahme für das Verbrennen für Ausbildungs- und Übungszwecke gilt weiterhin, der Verbrennungsvorgang darf aber - mit Ausnahme der Brauchtums-, Grill- oder Lagerfeuer - nur bei Tageslicht erfolgen.

§ 10 NÖ FG 2015: Lagerung brandgefährlicher Materialien im Freien 
Für die Lagerung leicht entzündlicher oder schwer löschbarer Materialien außerhalb von Behältnissen im Freien gelten die Sicherheitsabstände wie bisher nur, wenn die Lagerfläche 10 m² oder mehr beträgt. Bei Lagerungen bis 1000 m² muss diese nun auch mindestens 50 m von Bahnkörpern entfernt sein.

§ 11 NÖ FG 2015: Lagerung brandgefährlicher Materialien in Bauwerken
Auf Dachböden dürfen wie bisher grundsätzlich keine leicht entzündlichen, zündschlagfähigen oder schwer löschbare Materialien, insbesondere brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Abfälle gelagert werden. Neben den Erntegütern gibt es aber jetzt eine weitere Ausnahme: die Lagerung in einem Umfang, der keine hohe Brandbelastung darstellt und die Brandbekämpfung nicht wesentlich erschwert.

Das Hinweisschild bei Verwendung von Flüssiggas ist nun bereits bei mehr als kg Gesamtfüllgewicht notwendig.

In Garagen bis 50 m² Nutzfläche dürfen Lagerungen in einem Umfang erfolgen, der keine wesentliche Erhöhung der Brandlast darstellt. 
In Garagen über 50 m² Nutzfläche dürfen nur Lagerungen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der darin abgestellten Fahrzeuge stehen und die Brandbekämpfung nicht wesentlich erschweren.

§ 13 NÖ FG 2015: Betriebsbrandschutz
Über die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten sowie die Erstellung von Brandschutzplänen und Brandschutzordnungen sind die Gemeinde, die örtlich zuständige Feuerwehr, die Bezirksverwaltungsbehörde sowie alle Betriebsangehörigen nachweislich in Kenntnis zu setzen.

§ 15 NÖ FG 2015: Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau
Der Rauchfangkehrer hat für den Überprüfungszeitraum, unter Beiziehung des örtlich zuständigen Kommandanten der Feuerwehr bzw. eines von diesem namhaft gemachten geeigneten Feuerwehrmitglieds der Gemeinde, einen Durchführungsplan zu erstellen und diesen der Gemeinde vor Durchführung zur Kenntnis zu bringen.
Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks zu verfügen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung nicht sichergestellt ist. 
Bei Bauwerken 
 1. mit erhöhter Brandgefahr oder Erschwernissen bei der Brandbekämpfung
 2. mit einem erhöhten Personenrisiko
 3. mit zusätzlichen brandschutztechnischen Einrichtungen (z. B. selbsttätige Löschanlagen, Brandrauchentlüftungen, Brandmeldeanlagen) 
ist jedenfalls der örtlich zuständige Kommandant der Feuerwehr bzw. ein von ihm namhaft gemachtes geeignetes Feuerwehrmitglied der Gemeinde als Sachverständiger beizuziehen. Soweit erforderlich, können weitere Sachverständige vom Rauchfangkehrer beigezogen werden. 

§ 26 NÖ FG 2015: Maßnahmen bei Bränden und Gefahren
Jedermann ist verpflichtet, 
 1. bei Bränden und Gefahren nach Möglichkeit und Zumutbarkeit die erforderlichen Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung des Brandes bzw. der Gefahr und zur Begrenzung von Schäden zu treffen, insbesondere 
 a) bei Wahrnehmung eines Brandes bzw. einer Gefahr unverzüglich die nächste Feuerwehr oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen
 b) gefährdete Personen, soweit zumutbar, zu warnen und zu retten
 c) diejenigen Löschmaßnahmen zu ergreifen, die vor Eintreffen der Feuerwehr mit unmittelbar am Einsatzort vorhandenen Löschmitteln durchgeführt werden können (Maßnahmen der ersten Löschhilfe), und 
 d) organisierte Löschmaßnahmen (Maßnahmen der erweiterten Löschhilfe) zu unterstützen, 
 2. alles zu unterlassen, was die Bekämpfung des Brandes bzw. der Gefahr hindern kann, insbesondere die Brandbekämpfung nicht durch die eigene Person oder durch Gegenstände (Kraftfahrzeuge und dgl.) zu behindern, und 
 3. im Brand- und Gefahrenfall den Anordnungen der Einsatzkräfte der Feuerwehr Folge zu leisten.

§ 29 NÖ FG 2015: Sicherheitsvorkehrungen (siehe auch § 31 bei Unaufschiebbarkeit)
Die Gemeinde hat das Recht, im Brand- oder Gefahrenfall bei Gefahr im Verzug: 
 1. den Zutritt zu gefährdeten Gebieten sowie zum Einsatzbereich, einschließlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten, zu verbieten
 2. die sofortige Räumung von Grundstücken und Gebäuden zu verfügen, sofern diese auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren erforderlich ist. 

§ 30 NÖ FG 2015: Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten

 (1) Nach einem Brand hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Gebäudes unverzüglich, jedoch ohne die Brandursachenermittlung zu beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und nach Beendigung der Brandursachenermittlung die Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen. 
(2) Werden die Maßnahmen nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Gemeinde die entsprechenden Maßnahmen dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Gebäudes mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zu verfügen und sofort durchführen zu lassen. 
(3) Die Gemeinde hat in begründeten Fällen eine Brandwache oder sonstige Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Die Kosten für diese Brandwache sind von demjenigen zu tragen, in dessen Interesse diese Maßnahmen angeordnet wurden. 

§ 31 NÖ FG 2015: Sofortmaßnahmen
Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind Maßnahmen gemäß §§ 29, 30 vom Einsatzleiter der Feuerwehr mit der Wirkung zu treffen, als ob die Maßnahme von der Gemeinde getroffen worden wäre. Er hat davon die Gemeinde zu verständigen. 

§ 34 NÖ FG 2015: Aufgaben der Feuerwehren
Es ist nun klar gestellt dass die folgenden Aufgaben Einsatztätigkeiten gleichgestellt sind:
Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben: 
 1. die Ausbildung und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder, 
 2. die Durchführung von Übungen,  [Anm.: gilt auch für Übungen und Leistungsbewerbe außerhalb des Bundeslandes]
 3. die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften
 4. die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, 
 5. die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft.

§ 35 NÖ FG 2015: Hilfeleistungspflicht
Es gibt nun keine Grenzen für den "weiteren Einsatzbereich" mehr.  Innerhalb ihres örtlichen Einsatzbereiches hat die Feuerwehr ohne besondere Anforderung durch die Gemeinde ihren Aufgaben nachzukommen. Im übrigen Gemeindegebiet sind sie hiezu verpflichtet, wenn sie durch die Gemeinde oder den örtlich zuständigen Einsatzleiter der Feuerwehr angefordert werden.
Freiwillige Feuerwehren sind verpflichtet, auch außerhalb des Gemeindegebietes über Anforderung einer Gemeinde oder des örtlich zuständigen Einsatzleiters einer anderen Feuerwehr Hilfe zu leisten, sofern die Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 dadurch nicht beeinträchtigt ist. In diesem Fall sind sämtliche durch die Hilfeleistung entstehenden Einsatzkosten an Verpflegung, Betriebsmittel, Verbrauchsmaterial und Schäden an Fahrzeugen und Gerätschaften der hilfeleistenden Gemeinde durch die anfordernde Gemeinde auf Antrag zu ersetzen.

 § 36 NÖ FG 2015: Einsatzleitung
Die Regelung ist grundsätzlich unverändert.
Bei Einsätzen in Betrieben mit Betriebsfeuerwehren obliegt die Einsatzleitung dem Kommandanten der Betriebsfeuerwehr für den festgelegten Einsatzbereich. Werden gemäß § 35 Feuerwehren zur Hilfeleistung angefordert, hat sich der Betriebsfeuerwehrkommandant mit dem zuständigen Einsatzleiter abzustimmen. Der Betriebsfeuerwehrkommandant kann die Einsatzleitung an einen Einsatzleiter einer hilfeleistenden Feuerwehr im Einvernehmen übertragen.
NEU! Einsatzleiter dürfen nur aktive Feuerwehrmitglieder sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

 § 37 NÖ FG 2015: Feuerwehrregister
Das Feuerwehrregister ist nun beim NÖ Landesfeuerwehrverband zu führen, nicht mehr bei der Landesregierung.
Die Freiwilligen Feuerwehren und die Betriebsfeuerwehren sind gleichrangig einzutragen (nicht mehr BTF nur im Anhang)
Die Eintragung umfasst nun auch den Einsatzbereich ("Die Eintragung hat die Bezeichnung der Feuerwehr, Standort, Einsatzbereich sowie Name des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(s) zu enthalten.") 

§ 40 NÖ FG 2015: Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
Wie bisher dürfen Mitglieder nur einer Freiwilligen Feuerwehr angehören (können aber auch bei Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren Mitglied sein).
Ein Mitglied kann aber auf eigenen Wunsch von einer anderen Feuerwehr zur Erbringung von Einsatzleistungen herangezogen werden.
Neben den Ehrenmitgliedern gibt es nun auch unterstützende Mitglieder (lt. Feuerwehrordnung dürfen Ehrenmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen, unterstützende Mitglieder dürfen an Veranstaltungen der Feuerwehr teilnehmen).
Für den aktiven Dienst ist auch Voraussetzung, dass kein Ausschließungsgrund gemäß § 22 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, vorliegt.
Die Feuerwehrmitglieder sind berechtigt, die Dienstkleidung im Dienst zu tragen.

§ 41 NÖ FG 2015: Organe und Funktionäre der Freiwilligen Feuerwehr 
Funktionäre (Feuerwehrkommandant, der (die) Feuerwehrkommandantstellvertreter und der Leiter des Verwaltungsdienstes) müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die bisherigen "Kassenprüfer" wurden nun in "Rechnungsprüfer" umbenannt.
Für die Funktionen FKDT, FKDTSTV, Leiter des Verwaltungsdienstes, Chargen und Sachbearbeiter (auch für Feuerwehrgeschichte) ist der aktive Dienst Voraussetzung.

§ 52 NÖ FG 2015: Organe, Funktionäre und Ausschüsse des NÖ Landesfeuerwehrverbandes
Der Bezirksfeuerwehrkommandant und der Abschnittsfeuerwehrkommandant sind nun auch Organe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.

§ 53 NÖ FG 2015: Landesfeuerwehrtag
Die Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter wurden nun auch als Mitglieder des Landesfeuerwehrtages aufgenommen.

§ 61 und 62 NÖ FG 2015: BFKDT, BFKDTSTV, AFKDT, AFKDTSTV, UAFKDT
Die Ernennung und Abberufung von zwei Rechnungsprüfern jeweils auf die Dauer eines Jahres obliegt nun dem BFKDT bzw. AFKDT über Vorschlag des Bezirksfeuerwehrkommandos bzw. Abschnittsfeuerwehrkommandos.
Rechtsgeschäfte, durch welche Verbindlichkeiten begründet werden, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, schriftlich auszufertigen und vom Bezirksfeuerwehrkommandanten (bzw. AFKDT) und einem weiteren Mitglied des Bezirksfeuerwehrkommandos (bzw. AFKDO) zu fertigen.
Die Vertretungsregelung wurde präzisiert:
Der Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter vertritt den Bezirksfeuerwehrkommandanten im Falle seiner Verhinderung. Ist auch dieser verhindert, erfolgt die Vertretung in folgender Reihenfolge: 
 1. Leiter des Verwaltungsdienstes im Bezirksfeuerwehrkommando, 
 2. dienstältester Abschnittsfeuerwehrkommandant.
(3) Dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt die Führung der in einem Abschnitt zusammengeschlossenen Feuerwehren. Im Fall seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung und Führung nach folgender Reihenfolge: 
 1. Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter, 
 2. Leiter des Verwaltungsdienstes im Abschnittsfeuerwehrkommando, 
 3. dienstältester Unterabschnittsfeuerwehrkommandant
Der Unterabschnittskommandant wird im Fall seiner Verhinderung durch den dienstältesten Feuerwehrkommandanten vertreten.
Berichtspflichten:
Der Bezirksfeuerwehrkommandant hat dem Landesfeuerwehrkommandanten über seine Tätigkeit einmal jährlich schriftlich zu berichten.
Der Abschnittsfeuerwehrkommandant hat dem Bezirksfeuerwehrkommandanten über seine Tätigkeit einmal jährlich schriftlich zu berichten.
Der Unterabschnittsfeuerwehrkommandant hat dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten über seine Tätigkeit einmal jährlich schriftlich zu berichten. 
Dem Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt im Feuerwehrunterabschnitt: 
 1. die Unterstützung des Abschnittsfeuerwehrkommandanten bei der Ausübung der Dienstaufsicht, 
 2. die Unterstützung des Abschnittsfeuerwehrkommandanten und der Feuerwehren bei der Ausbildung, 
 3. die Beratung der Feuerwehren bei der Erstellung von Alarmplänen, 
 4. die Erstellung der Pläne für Wasserentnahmestellen und der Einsatzpläne.

§ 65 NÖ FG 2015: Wahlausschreibung und Durchführung der Wahl 
Die Wahlen sind spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin vom jeweiligen Vorsitzenden auszuschreiben.
Für alle Wahlen können Wahlvorschläge von [aktiv] Wahlberechtigten, die diesen Vorschlag auch unterfertigen müssen, schriftlich bis spätestens vor Beginn der Wahl eingebracht werden. Sie sind beim jeweiligen Vorsitzenden der Wahlleitung einzubringen. D.h. Wahlvorschläge müssen auch bei den Feuerwehren schriftlich erfolgen.

§ 68 NÖ FG 2015: Ende der Funktionen
Jede gewählte Funktion endet durch 
 1. Ablauf der Funktionsperiode
 2. Zurücklegung der Funktion, 
 3. Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst, 
 4. Verlust der persönlichen Eignung
 5. Erlöschen gemäß §§ 70 Abs. 3, 72 Abs. 3 und 8, [Nichtnachholung der vorgeschriebenen Ausbildung]
 6. Enthebung von der Funktion gemäß Abs. 2 und § 83 Abs. 5, 
 7. Tod
Die Zurücklegung oder das Erlöschen der Funktion des Feuerwehrkommandanten und dessen Feuerwehrkommandantstellvertreters ist dem Bürgermeister unverzüglich schriftlich mitzuteilen (bei UAFKDT dem AFKDT, bei AFKDT u. AFKDTSTV dem BFKDT, bei BFKDT oder BFKDTSTV dem LFKDT).
Die Zurücklegung wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Erklärung unwiderruflich wirksam.
Bei Beendigung der Funktion eines Kommandanten oder eines Kommandantstellvertreters,... während einer laufenden Wahlperiode ist binnen vier Wochen eine Ersatzwahl für die betreffende Funktion für die restliche Laufzeit der Wahlperiode auszuschreiben und binnen weiterer zwei Wochen durchzuführen.

§ 70 NÖ FG 2015: Wahl des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandantstellvertreters
Der FKDT und FKDTSTV müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. 
Sie müssen die die in der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder diese binnen zwei Jahren nach der ersten Wahl nachholen. [Die Verlängerung um ein halbes Jahr bei erfolgreich abgelegter Zugskommandantenausbildung gibt es nicht mehr]

§ 72 NÖ FG 2015: Wahl der Bezirksfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, deren Stellvertreter und der Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten
Endet die Funktion des Bezirksfeuerwehrkommandanten, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreters, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreters sowie des Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten als Feuerwehrkommandant oder Feuerwehrkommandantstellvertreter innerhalb einer Frist von 5 Jahren ab der Erstwahl gemäß § 68 Abs. 1 Z 2 bis Z 6, erlischt seine Funktion. Für den Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten gilt dies auch im Fall der Wiederwahl. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Gewählte vor der Erstwahl bereits eine andere dieser Funktionen innehatte. Dies gilt gem. § 87 aber nicht für Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten, die vor dem 1. Jänner 2016 gewählt wurden.
Der Ablauf der Funktionsperiode des Gewählten als Feuerwehrkommandant oder Feuerwehrkommandantstellvertreter innerhalb dieser Frist hat auf deren Lauf keine Auswirkungen.

§ 76 NÖ FG 2015: Disziplinarstrafgewalt und Ausschluss
Die Disziplinarstrafen sind grundsätzlich unverändert.
Ein Feuerwehrmitglied kann aber auch auch aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden, ohne dass ein disziplinärer Tatbestand vorliegt, wenn 
 1. das Wahlrecht zur Wahl zum Nationalrat aberkannt wird, 
 2. es an den Aktivitäten der Feuerwehr (Ausbildung, Einsatz, Übungen) über einen Zeitraum von mindestens 1 Jahr, soweit nicht wichtige persönliche oder berufliche Gründe vorliegen, nicht teilnimmt
 3. es durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als 3-jährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, 
 4. die persönliche Eignung nicht mehr gegeben ist, seine Aufgaben zu erfüllen, 
 5. durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern sowie der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Freiwilligen Feuerwehr gefährdet werden. 
Ein solcher Ausschluss erfolgt durch Bescheid des Feuerwehrkommandanten nach Beratung in der Chargensitzung

§ 79 NÖ FG 2015: Kostenersatz
Es wurde nun auch die Brandwache aufgenommen und präzisiert, wann kein Kostenersatz zusteht.
(1) Zum Kostenersatz gegenüber der Gemeinde ist verpflichtet 
 1. wer die Beistellung einer Brandsicherheitswache begehrt hat oder wem eine solche vorgeschrieben wurde, 
 2. wem eine Brandwache gemäß § 30 Abs. 3 angeordnet wurde, 
 3. wer in seinem Interesse die Bekämpfung einer örtlichen Gefahr begehrt hat oder in dessen Interesse die Bekämpfung einer örtlichen Gefahr erfolgt ist, 
 4. wer die bekämpfte örtliche Gefahr, sei es auch ohne Verschulden, verursacht hat, 
 5. die Gemeinde, deren Feuerwehr(en) Hilfeleistung gemäß § 35 Abs. 2 in Anspruch genommen hat/haben. 
(2) Die Inanspruchnahme der Feuerwehr bei Bränden, bei Elementarereignissen und zur Rettung von Menschen und Tieren bei Unfällen und Notständen begründen keinen Kostenersatz.
(4) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr auslöst, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken der Feuerwehr veranlasst, hat der Gemeinde die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden zu ersetzen. 

§ 85 NÖ FG 2015: Strafbestimmungen
Die dort angeführten Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,--, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. 


Einige Neuregelungen in der NÖ Feuerwehrordnung


§ 1 bis 8 NÖ FO: Die Regelungen betreffend Sitzungen wurden für Feuerwehren und den Verband vereinheitlicht.
§ 2 Sitzungseinladung 
(1) Die Einladungen sind zeitgerecht zu versenden. 
(2) Jeder Einladung ist die Tagesordnung beizulegen. In die Tagesordnung ist jeweils auch ein Punkt "Allfälliges" aufzunehmen. Gelangen unter diesem Punkt der Tagesordnung Angelegenheiten zur Beschlussfassung, die in der Tagesordnung selbst nicht vorgesehen waren, so muss – so ferne ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt - die Beschlussfassung ausgesetzt werden. 
(3) Alle Anträge sind den stimmberechtigten Mitgliedern möglichst zeitgerecht zuzustellen. Ergänzungsanträge sind – soweit dies zeitlich möglich und sinnvoll ist - zu berücksichtigen. Darüber entscheidet der Vorsitzende.

§ 3 Befangenheit 
Mitglieder haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen: 
1. in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte oder Lebenspartner, ein Verwandter in auf- oder absteigender Linie beteiligt sind; 
2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen; 
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. 

§ 4 Vorsitz 
Der Vorsitzende hat bezüglich des Sitzungsablaufes folgende Reihenfolge zu beachten: 
1. Eröffnung der Sitzung 
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung 
3. Feststellung der Beschlussfähigkeit 
4. Genehmigung der letzten Niederschrift 
5. Behandlung von Anträgen auf Berichtigung von Niederschriften 
6. Berichte 
7. Beratungen in der Reihenfolge der festgesetzten Tagesordnung 
8. Allfälliges 
9. Ende der Sitzung 

 § 5 Behandlung des Beratungsgegenstandes 
(1) Die Behandlung eines Beratungsgegenstandes beginnt mit der Darstellung des Sachverhaltes durch den Vorsitzenden oder einen vom Vorsitzenden beauftragten Berichterstatter. 
(2) Sodann ist vom Vorsitzenden die Beratung über den Antrag zu eröffnen. Der Vorsitzende erteilt das Wort. 
(3) Nach Abschluss der Beratungen erteilt der Vorsitzende dem Berichterstatter das Schlusswort; nach diesem erfolgt die Abstimmung.

§ 6 Beschlussfähigkeit und Abstimmung 
Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine, eine halbe Stunde später stattfindende Sitzung, ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen. Ist auf der Tagesordnung einer Sitzung eine Beschlussfassung nicht vorgesehen, sondern dient diese lediglich anderen Zwecken (Berichterstattung, Mitteilungen u.a.), so ist eine Beschlussfähigkeit nicht erforderlich. 
Abstimmungen finden durch Erheben der Hand statt. Beschlüsse werden mit mehr als der Hälfte der Stimmen gefasst. Eine Stimmenthaltung ist nicht zu berücksichtigen. Mit Stimmzettel ist nur abzustimmen, wenn der Vorsitzende oder 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Feuerwehrmitglieder dies verlangen. 
Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben, eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Falls er sich der Stimme enthält, gilt der Antrag als abgelehnt. 
In dringenden Fällen kann die Abstimmung auch im Umlauf (schriftlich, per Fax oder E-Mail u.ä.) durchgeführt werden. 

§ 7 Niederschrift 
(1) Von allen Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften aufzunehmen. 
(2) Die Niederschrift bei den Sitzungen wird durch eine vom Vorsitzenden beauftragten Person verfasst. 
(3) Die Niederschrift hat die Namen der Anwesenden, die erledigten Geschäftsfälle und die kurze Bezeichnung des Tagesordnungspunktes sowie die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Die Niederschrift ist den stimmberechtigten Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen und nach Genehmigung in der nächsten Sitzung vom Vorsitzenden und der mit der Aufnahme der Niederschrift betrauten Person zu unterfertigen

§ 10 Ehrungen 
Eine Persönlichkeit, die sich um das Feuerwehrwesen besonders verdient gemacht hat, und die der Feuerwehr, welche die Ehrung ausspricht, nicht angehört, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu einem Ehrenmitglied der Feuerwehr ... ernannt werden.
Funktionäre, Konsulenten des Landesfeuerwehrrates, Sachbearbeiter des Landesfeuerwehrkommandos und leitende Mitglieder der Sonderdienste und Chargen der Feuerwehr, die sich besonders verdient gemacht haben, können bei Ausscheiden aus ihrer Funktion vom Kommandanten zu Ehrendienstgraden in ihren zuletzt innegehabten Dienstgraden ernannt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: 
a) anrechenbare Dienstzeit von mindestens fünfundzwanzig Jahren im aktiven Dienst oder Überstellung in die Reserve gem. § 20 Abs. 1 und 
b) fünfjährige Tätigkeit in der zuletzt innegehabten Funktion. 
Dem jeweiligen Dienstgrad wird die Bezeichnung „Ehren…“ vorangestellt. 
[Anm.: in der Feuerwehr gilt dies nicht für Sachbearbeiter, der Dienstgrad "Ehrensachbearbeiter" ist in FDISK auch nicht hinterlegt]

§ 22 Mitgliederversammlung 
(1) Der Mitgliederversammlung obliegen neben den in § 41 Abs. 5 NÖ FG aufgezählten Aufgaben: 
a) Festlegung der Wertgrenze bis zur der der Feuerwehrkommandant bei Anschaffungen alleine zeichnungsberechtigt ist, 
b) Aberkennung eines Ehrendienstgrades 
(2) Der Feuerwehrkommandant hat die Mitgliederversammlung mindestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich unter Anführung einer Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung hat im ersten Quartal eines jeden Jahres und zumindest einmal jährlich stattzufinden. Zu der Mitgliederversammlung sind alle Feuerwehrmitglieder einzuladen. 
(3) Der Feuerwehrkommandant hat überdies eine Mitgliederversammlung binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn dies schriftlich unter Angabe eines Grundes vom Feuerwehrkommando, vom Bürgermeister oder von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten gefordert wird.
(4) An der Mitgliederversammlung dürfen aktive Mitglieder, Mitglieder der Feuerwehrjugend, Mitglieder der Reserve, Ehrenmitglieder, Vertreter der Gemeinde und vorgesetzte Funktionäre sowie besonders geladene Personen teilnehmen. 
(5) Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder und Mitglieder der Reserve

§ 23 Feuerwehrkommandant, Feuerwehrkommandantstellvertreter und Leiter des Verwaltungsdienstes
Dem Feuerwehrkommandanten obliegen neben den im NÖ FG aufgezählten Aufgaben noch insbesondere: 
a) die Beförderung von Feuerwehrmitgliedern gemäß den Bestimmungen der Dienstanweisung „Dienstkleidung und Dienstgrade“, 
b) Vollziehung der Bestimmungen über Verlust und Aberkennung von Dienstgraden, 
c) Kontakt mit den zuständigen Behörden, den Organen der öffentlichen Sicherheit, mit anderen Einsatzorganisationen und mit den für das Funktionieren der Gemeinschaft erforderlichen Organisationen zu halten, 
d) Vorsitz in der Mitgliederversammlung und in der Dienstbesprechung sowie bei Sitzungen des Feuerwehrkommandos und der Chargen, 
e) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 
f) Unterfertigung aller ausgehenden Schriftstücke
g) Unterfertigung aller Schriftstücke, welche die Vermögensverwaltung betreffen, gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Feuerwehrkommandos
h) Vorschlagsrecht für die Vergabe von Auszeichnungen und Ehrungen, 
i) Umsetzung der Weisungen der Organe des Landesfeuerwehrverbandes. 

§ 24 Feuerwehrkommando
Dem Feuerwehrkommando obliegen neben den im NÖ FG und der Dienstordnung aufgezählten Aufgaben insbesondere noch: 
a) die Beschlussfassung über die vom Feuerwehrkommandanten oder von einem beauftragten Ausbildungsleiter erstellten Übungspläne
b) die Beratung über die Verleihung eines Ehrendienstgrades 
c) die Beschlussfassung über die Aberkennung eines Dienstgrades. 
Das Feuerwehrkommando ist vom Feuerwehrkommandanten nach Bedarf, mindestens aber alle zwei Monate, zu einer Sitzung einzuberufen. 
Zu den Sitzungen des Feuerwehrkommandos können auch Personen, die nicht dem Feuerwehrkommando angehören, zugezogen werden. Sie haben nur beratende Stimme. 

§ 25 Chargen, Sachbearbeiter und Sonderdienstgrade 
Chargen sind 
a) Feuerwachekommandant (wenn vorhanden) 
b) Zugskommandant 
c) Zugtruppkommandant 
d) Gruppenkommandant 
e) Fahrmeister 
f) Gehilfe des Fahrmeisters 
g) Zeugmeister 
h) Gehilfe des Zeugmeisters 
i) Stellvertreter des Leiters des Verwaltungsdienstes 
j) Gehilfe des Leiters des Verwaltungsdienstes 
Sachbearbeiter sind jene Feuerwehrmitglieder, denen die Betreuung eines bestimmten Sachgebietes in der Feuerwehr gemäß Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten übertragen wurde. 
Alle Feuerwehrmitglieder, die keine Funktionäre, Chargen oder Sachbearbeiter sind, werden als "eingeteilte Feuerwehrmitglieder" bezeichnet.
Alle vom Feuerwehrkommandanten ernannten Chargen und Sachbearbeiter müssen die in der Dienstanweisung „Modulvoraussetzungen für Funktionen“ vorgeschriebenen Ausbildungen erfolgreich besucht haben. Erfüllen Chargen noch nicht die erforderlichen Ausbildungsvoraussetzungen, so ist die Ernennung wirksam, wenn sich der zu Ernennende verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach seiner Ernennung diese Voraussetzungen zu erfüllen. Lässt der Ernannte diese Frist ungenützt verstreichen, so erlischt mit Ablauf des letzten Tages der Frist seine Ernennung.

§ 26 Chargensitzung 
Der Feuerwehrkommandant hat mindestens alle drei Monate eine Chargensitzung (Teilnehmer: Feuerwehrkommando, Chargen und Sachbearbeiter) abzuhalten. In diesen Sitzungen sind alle aktuellen Themen, die zur ordnungsgemäßen Führung der Feuerwehr gehören, der Voranschlag und ein eventueller Ausschluss eines Mitgliedes aus der Feuerwehr, zu behandeln. Die Besprechungen können zugleich mit den Sitzungen des Feuerwehrkommandos abgehalten werden. 
Zu den Chargensitzungen können auch andere Personen durch den Feuerwehrkommandanten zugezogen werden. Sie haben nur beratende Stimme. 

§ 28 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
(1) Aktive Mitglieder haben folgende Rechte
1. Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung; 
2. aktives und passives Wahlrecht gemäß NÖ FG; 
3. Tragen der Dienstkleidung sowie der zuerkannten Dienstgradabzeichen im Dienst; 
4. Genuss aller Wohlfahrtseinrichtungen der Feuerwehr und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes; 
5. Anrechnung nachweisbarer Vordienstzeiten. 
(2) Angehörige der Feuerwehrjugend haben folgende Rechte
1. Sitz in der Mitgliederversammlung; 
2. Tragen der Dienstkleidung und der zuerkannten Dienstgradabzeichen im Dienst; 
3. Genuss aller Wohlfahrtseinrichtungen der Feuerwehr und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes; 
4. Anrechnung nachweisbarer Vordienstzeiten bzw. Anrechnung der Dienstzeit in der Feuerwehrjugend für den aktiven Dienst. 
(3) Mitglieder des Reservestandes haben folgende Rechte
1. Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung; 
2. aktives Wahlrecht gemäß NÖ FG; 
3. Tragen der Dienstkleidung sowie der zuerkannten Dienstgradabzeichen im Dienst; 
4. Genuss aller Wohlfahrtseinrichtungen der Feuerwehr und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes. 
(4) Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen. 
(5) Unterstützende Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen der Feuerwehr teilzunehmen. 
(6) Aktive Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten
1. Erbringung von Einsatzleistungen; 
2. Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft; 
3. Befolgung aller Befehle und Anordnungen der Vorgesetzten; 
4. gewissenhafte und pünktliche Ableistung aller angeordneten Dienstverrichtungen; 
5. vorbildliches Verhalten innerhalb der Feuerwehr und in der Öffentlichkeit; 
6. Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Kameradschaft; 
7. Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften; 
8. Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung der Aufgaben; 
9. sorgfältige Behandlung aller übernommenen Dienstbekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände; 
10. Meldung von Veränderungen oder besonderen Vorkommnissen im persönlichen Umfeld (z.B. Wohnsitzwechsel, Erkrankung u. ä.) sowie von für den Dienstbetrieb bedeutsamen Tatsachen. 
(7) Mitglieder der Feuerwehrjugend haben insbesondere folgende Pflichten
1. Teilnahme an allen Ausbildungen der Feuerwehrjugend; 
2. Befolgung aller Befehle und Anordnungen der Vorgesetzten; 
3. gewissenhafte und pünktliche Ableistung aller angeordneten Dienstverrichtungen; 
4. vorbildliches Verhalten innerhalb der Feuerwehr und in der Öffentlichkeit; 
5. Pflege der zur gedeihlichen Zusammenarbeit erforderlichen Kameradschaft; 
6. soweit zumutbar, Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung der Aufgaben; 
7. sorgfältige Behandlung der übernommenen Dienstbekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände. 
(8) Mitglieder des Reservestandes haben insbesondere folgende Pflichten
1. Befolgung aller Befehle und Anordnungen der Vorgesetzten; 
2. gewissenhafte und pünktliche Ableistung aller angeordneten Dienstverrichtungen; 
3. vorbildliches Verhalten innerhalb der Feuerwehr und in der Öffentlichkeit; 
4. Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Kameradschaft; 
5. Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung der Aufgaben; 
6. sorgfältige Behandlung aller übernommenen Dienstbekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände; 
7. Meldung von Veränderungen oder besonderen Vorkommnissen im persönlichen Umfeld (z.B. Wohnsitzwechsel, Erkrankung u.ä.) sowie von für den Dienstbetrieb bedeutsamen Tatsachen. 

§ 42 Landesfeuerwehrkommando und Geschäftsstelle des NÖ Landesfeuerwehrverbandes 
(1) Das Landesfeuerwehrkommando führt die Geschäfte des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Bezirksfeuerwehrkommandanten oder Abschnittsfeuerwehrkommandanten handelt. 
(5) Folgende Angelegenheiten müssen bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich errichtet und vom Landesfeuerwehrkommandanten und von einem Mitglied des Landesfeuerwehrrates gefertigt werden: 
1. Rechtsgeschäfte, durch welche Verbindlichkeiten des NÖ Landesfeuerwehrverbandes begründet werden, ab einer Höhe von € 70.000,-- 
2. Vergabe von Förderungen ab einer Höhe von € 70.000,-- 
3. Abschluss von Dienstverträgen, 
4. Ankauf von Dienstfahrzeugen
(6) Geschäfte die nicht unter Abs. 5 fallen, können vom Landesfeuerwehrkommandanten allein unterfertigt werden. Dieser kann Bedienstete der Geschäftsstelle schriftlich ermächtigen, Rechtsgeschäfte bis zu einer bestimmten Höhe allein abzuschließen. 
(7) Folgende Geschäfte sind nicht zulässig: 
1. Aufnahme von Krediten 
2. Finanzgeschäfte gemäß NÖ GRFG, LGBL. 3001-0

 § 44 Bezirksfeuerwehrkommandant 
(1) Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten obliegen die ihm durch das NÖ FG und die Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben. Im Besonderen obliegt dem Bezirksfeuerwehrkommandanten die Vertretung der Interessen und die Dienstaufsicht über die Feuerwehren seines Bezirks und die Leitung des Bezirksfeuerwehrkommandos. 
(2) Der Bezirksfeuerwehrkommandant ist hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 1 für den NÖ Landesfeuerwehrverband zeichnungsberechtigt. 
(3) Als Leiter des Bezirksfeuerwehrkommandos ist er Vorgesetzter aller dort tätigen Mitarbeiter in den Belangen des Bezirksfeuerwehrkommandos. 
(4) Bei Rechtsgeschäften, die einen Gesamtwert von € 10.000,-- überschreiten, ist eine Zustimmungserklärung des Landesfeuerwehrkommandanten vor dem endgültigen Abschluss einzuholen. 
(5) Ebenso bedarf die Beteiligung bzw. Mitgliedschaft bei einer Gesellschaft, einem Verein etc. der Zustimmung des Landesfeuerwehrkommandanten. 
(6) Rechtsgeschäfte, durch welche jährlich Verbindlichkeiten ab einer Höhe von € 5.000,-- begründet werden, müssen bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich errichtet und vom Bezirksfeuerwehrkommandanten und von einem Mitglied des Bezirksfeuerwehrkommandos gefertigt werden. 
(7) Geschäfte die nicht unter Abs. 6 fallen, können vom Bezirksfeuerwehrkommandanten allein gefertigt werden. Dieser kann Mitarbeiter des Bezirksfeuerwehrkommandos schriftlich ermächtigen, Geschäfte in bestimmter Höhe zu fertigen. 
(8) Das Bezirksfeuerwehrkommando ist vom Bezirksfeuerwehrkommandanten nach Bedarf einzuberufen. 
(9) Der Bezirksfeuerwehrkommandant hat mindestens halbjährlich eine Dienstbesprechung mit dem Bezirksfeuerwehrkommando, den Abschnittsfeuerwehrkommanden und den Bezirkssachbearbeitern abzuhalten. In diesen Besprechungen sind alle aktuellen Themen, die zur ordnungsgemäßen Führung des Feuerwehrbezirkes gehören, zu behandeln. Die Besprechungen können zugleich mit den Sitzungen des Bezirksfeuerwehrkommandos abgehalten werden. 
(10) § 42 Abs. 7 gilt sinngemäß.

§ 46 Abschnittsfeuerwehrkommandant 
(1) Dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten obliegen die ihm durch das NÖ FG und die Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben. Im Besonderen obliegt dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten die Vertretung der Interessen und die die Dienstaufsicht über die Feuerwehren seines Abschnitts und die Leitung des Abschnittsfeuerwehrkommandos. 
(2) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant ist hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 1 für den NÖ Landesfeuerwehrverband zeichnungsberechtigt. 
(3) Als Leiter des Abschnittsfeuerwehrkommandos ist er Dienstvorgesetzter aller dort tätigen Mitarbeiter in den Belangen des Abschnittsfeuerwehrkommandos 
(4) Bei Rechtsgeschäften, die einen Gesamtwert von € 7.500,-- überschreiten, ist eine Zustimmungserklärung des Landesfeuerwehrkommandanten vor dem endgültigen Abschluss einzuholen. 
(5) Ebenso bedarf die Beteiligung bzw. Mitgliedschaft bei einer Gesellschaft, einem Verein etc. der Zustimmung des Landesfeuerwehrkommandanten. 
(6) Rechtsgeschäfte, durch welche jährlich Verbindlichkeiten ab einer Höhe von € 2.500,-- begründet werden, müssen bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich errichtet und vom Abschnittsfeuerwehrkommandanten und von einem Mitglied des Abschnittsfeuerwehrkommandos gefertigt werden. 
(7) Geschäfte die nicht unter Abs. 6 fallen, können vom Abschnittsfeuerwehrkommandanten allein gefertigt werden. Dieser kann Mitarbeiter des Abschnittsfeuerwehrkommandos schriftlich ermächtigen, Geschäfte in bestimmter Höhe zu fertigen. 
(8) Das Abschnittsfeuerwehrkommando ist vom Abschnittsfeuerwehrkommandanten nach Bedarf einzuberufen. 
(9) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant hat mindestens halbjährlich eine Dienstbesprechung mit dem Abschnittsfeuerwehrkommando, den Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten und den Abschnittssachbearbeitern abzuhalten. In diesen Besprechungen sind alle aktuellen Themen, die zur ordnungsgemäßen Führung des Feuerwehrabschnittes gehören, zu behandeln. Die Besprechungen können zugleich mit den Sitzungen des Abschnittsfeuerwehrkommandos abgehalten werden. 
(10) Der Unterabschnittsfeuerwehrkommandant hat mindestens vierteljährlich eine Dienstbesprechung mit dem Feuerwehrkommanden abzuhalten. In diesen Besprechungen sind alle aktuellen Themen, die zur ordnungsgemäßen Führung des Feuerwehrunterabschnittes gehören, zu behandeln. 
(11) § 42 Abs. 7 gilt sinngemäß. 

 § 48 Bezirksfeuerwehrtag, Abschnittsfeuerwehrtag 
(1) Jeder Bezirksfeuerwehrkommandant hat den Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, den Leiter des Verwaltungsdienstes beim Bezirksfeuerwehrkommando, die Abschnittsfeuerwehrkommandanten, die Abschnittskommandantstellvertreter, die Leiter des Verwaltungsdienstes bei den Abschnittsfeuerwehrkommanden, die Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten und die Sachbearbeiter des Bezirksfeuerwehrkommandos sowie die Feuerwehrkommandanten und die Feuerwehrkommandantstellvertreter der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren des Feuerwehrbezirkes jährlich mindestens einmal zur Information und Beratung aktueller Angelegenheiten einzuberufen (Bezirksfeuerwehrtag). 
(2) Jeder Abschnittsfeuerwehrkommandant hat den Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter, den Leiter des Verwaltungsdienstes beim Abschnittsfeuerwehrkommando, die Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten, die Sachbearbeiter des Abschnittsfeuerwehrkommandos, die Feuerwehrkommandanten, die Feuerwehrkommandantenstellvertreter sowie die Leiter des Verwaltungsdienstes der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren seines Feuerwehrabschnittes jährlich mindestens einmal zur Information und Beratung aktueller Angelegenheiten einzuberufen (Abschnittsfeuerwehrtag). Der Bezirksfeuerwehrkommandant ist zum Abschnittsfeuerwehrtag einzuladen. 
(3) Die bei den Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrtagen gefassten Beschlüsse sind vom Bezirks- bzw. Abschnittsfeuerwehrkommandanten zu vollziehen. Er kann aber auch andere Feuerwehrmitglieder (Sachbearbeiter) mit dem Vollzug der Beschlüsse beauftragen.

§ 49 Rechnungswesen, Voranschlag und Rechnungsabschluss 
Die Feuerwehr und die Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommanden haben zumindest eine kameralistische Buchhaltung (Einnahmen-Überschussrechnung) zu führen. 
Das Landesfeuerwehrkommando sowie die Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommanden und die Feuerwehren haben einen Voranschlag sowie einen Rechnungsabschluss zu erstellen. Form und Inhalt sind in einer Dienstanweisung zu regeln. 
Der jährliche Voranschlag 
a) des Landesfeuerwehrkommandos ist vom Landesfeuerwehrrat, 
b) des Bezirksfeuerwehrkommandos vom Bezirksfeuerwehrkommando und den Abschnittsfeuerwehrkommandanten, 
c) des Abschnittsfeuerwehrkommandos vom Abschnittsfeuerwehrkommando und den Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten. 
d) in Abschnitten in welchen keine Unterabschnitte gebildet sind durch das Abschnittsfeuerwehrkommando und den Feuerwehrkommandanten, 
e) der Feuerwehren durch die Mitgliederversammlung 
zu genehmigen. 
Der Rechnungsabschluss der Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommanden ist nach erfolgter Gebarungskontrolle durch die Rechnungsprüfer vom Bezirks- oder Abschnittsfeuerwehrtag zu beschließen. 
Der Rechnungsabschluss der Feuerwehr ist nach erfolgter Gebarungsprüfung durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 50 Rechnungsprüfer 
(1) Zu Rechnungsprüfern dürfen nur solche Personen bestellt werden, die mit wirtschaftlichen Abläufen vertraut und über Erfahrung auf dem Gebiet des Rechnungswesens verfügen. Sie müssen mindestens 21 Jahre alt sein und die in der Dienstanweisung vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. 
Die Rechnungsprüfer sind überschneidend alle zwei Jahre zu bestellen. Dieselbe Person darf höchstens für zwei aufeinanderfolgende Jahre zum Rechnungsprüfer bestellt werden. 
(2) Für die Rechnungsprüfer auf Bezirks- und Abschnittsebene hat der Bezirks- bzw. Abschnittsfeuerwehrtag vor der Bestellung eine Empfehlung auszusprechen. 
(3) Die Rechnungsprüfer auf Feuerwehrebene werden durch die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Chargen, Sachbearbeiter und eingeteilten Feuerwehrmitglieder bestellt. 
(4) Den Rechnungsprüfern kommen folgende Aufgaben zu: 
1. die laufende Prüfung der Belege auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit und der Auszahlungsanweisungen des jeweiligen Kommandanten 
2. die Kontrolle der Abwicklung der Geldgebarung, insbesondere der Zulässigkeit, der Einhaltung der Kollektivzeichnung und die Überprüfung, ob die vorhandenen Geldbestände mit den Aufzeichnungen übereinstimmen, 
3. die Überprüfung der Vollständigkeit der Buchhaltung und der Inventaraufzeichnungen, 
4. die Prüfung des Rechnungsabschlusses samt den angeschlossenen Berichten. Über die Prüfung des Rechnungsabschlusses ist ein kurzer schriftlicher Bericht zu verfassen, der mit dem Rechnungsabschluss aufzubewahren ist. 
(5) Den Rechnungsprüfern ist über Verlangen jederzeit Einsicht in alle Kassaunterlagen zu geben und alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. 
(6) Es ist mindestens eine Überprüfung im Jahr durchzuführen. 
(7) Die Rechnungsprüfer bei den Abschnitts- und Bezirksfeuerwehrkommanden haben das Ergebnis ihrer Prüfungen dem jeweiligen Kommando sowie dem übergeordneten Kommando schriftlich zu übermitteln. Sie sind verpflichtet, wesentliche Mängel unverzüglich diesen Kommanden zu melden. 
(8) Die Rechnungsprüfer auf Feuerwehrebene haben jährlich einmal in einer Mitgliederversammlung über die durchgeführten Überprüfungen zu berichten. Sodann ist bei ordnungsgemäßer Kassaführung dem Leiter des Verwaltungsdienstes die Entlastung zu erteilen. 
(9) Falls erforderlich, sind den Überprüfungen auch Wirtschaftsprüfer beizuziehen. 

§ 51 Gebarung der Aufgaben des NÖ Landesfeuerwehrverbandes 
(1) Die Gebarung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes erfolgt durch das NÖ Landesfeuerwehrkommando, die Bezirksfeuerwehrkommanden sowie die Abschnittsfeuerwehrkommanden für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich. 
(2) Über alle Vermögenswerte des NÖ Landesfeuerwehrverbandes ist ein Inventarverzeichnis zu führen. Nähere Ausführungen können in einer Dienstanweisung erfolgen.  

§ 52 Gebarungsprüfung innerhalb des NÖ Landesfeuerwehrverbandes 
(1) Das Landesfeuerwehrkommando ist berechtigt, die gesamte Gebarung in den Bezirksfeuerwehrkommanden und Abschnittsfeuerwehrkommanden auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. 
(2) Der Finanzausschuss hat die Gebarung des Landesfeuerwehrkommandos und der Bezirksfeuerwehrkommanden einmal jährlich zu überprüfen und dem Landesfeuerwehrkommandanten zu berichten. 
(3) Die Bezirksfeuerwehrkommanden haben einmal jährlich die Gebarung der Abschnittsfeuerwehrkommanden zu überprüfen. 
(4) Die Bezirksfeuerwehr- und Abschnittsfeuerwehrkommanden sind verpflichtet, auf Verlangen sämtliche Informationen und Unterlagen dem Landesfeuerwehrkommando zur Verfügung zu stellen. 

§ 53 Rechnungs- und Kassagebarung der Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommanden 
(1) Für die Kosten des Dienstbetriebes der Bezirksfeuerwehrkommanden bzw. Abschnittsfeuerwehrkommanden werden vom NÖ Landesfeuerwehrverband Geldmittel bevorschusst. 
Die Höhe des Vorschusses beschließt der Landesfeuerwehrrat jährlich. Die Abrechnung ist als Nachweis für die Verwendung der Vorschüsse im Folgejahr dem Landesfeuerwehrkommando vorzulegen. Die Auszahlung des Vorschusses für das laufende Jahr erfolgt erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises für das vorangegangene Rechnungsjahr. 
(2) Für die Tragung gemeinsamer Kosten der Freiwilligen Feuerwehren der Feuerwehrabschnitte und Feuerwehrbezirke können Konten auf Abschnitts- oder Bezirksfeuerwehrebene errichtet werden. Die Dotierung dieser Konten erfolgt durch Beiträge und Spenden. Der § 44 Abs. 4 und 6 sowie § 46 Abs. 4 und 6 gelten sinngemäß. 
(3) Eine Überprüfung hat durch die Rechnungsprüfer stichprobenweise in den einzelnen Kommanden zu erfolgen. 

§ 54 Rechnungs- und Kassagebarung der Feuerwehren 
(1) Der Feuerwehrkommandant hat den Entwurf des Voranschlages im Feuerwehrkommando zu beraten und der Chargensitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die an die Gemeinde zu richtende Bedarfsanforderung ist zeitgerecht für die Berücksichtigung im Gemeindevoranschlag einzubringen. 
(2) Anschaffungen müssen im Voranschlag gedeckt sein und dürfen vom Feuerwehrkommandanten nur nach Beratung im Feuerwehrkommando erfolgen. Bei Gefahr im Verzug darf der Feuerwehrkommandant dringende Reparaturen etc. selbstständig verfügen, hat jedoch darüber bei der nächsten Besprechung des Feuerwehrkommandos darüber zu berichten. 
(3) Das Rechnungsjahr ist ident mit dem Kalenderjahr. Über die gesamte Gebarung der Feuerwehr ist bis Ende Jänner des dem Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres ein Rechnungsabschluss zu erstellen. 
(4) Die Niederschrift der Gebarungsprüfung ist vom Kommandanten, vom Leiter des Verwaltungsdienstes und den Rechnungsprüfern zu unterfertigen. 

§ 55 bis 61 Wahlordnung
Für die Wahlen bei den Feuerwehren wird auf den vom NÖ LFV aufgelegten Wahlleitfaden verwiesen.


Für die Wahl im Bezirk, Abschnitt und UA ist Wahlleiter jeweils der amtierende Kommandant (BFKDT, AFKDT, UAFKDT), zur Wahlleitung als Beisitzer gehören jeweils der an Lebensjahren älteste und jüngste anwesende, nicht kandidierende aktiv Wahlberechtigte aus dem jeweiligen Bereich.
Der Wahlvorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung entsprechend den gesetzlichen Regelungen vertreten. 
Der Bezirksfeuerwehrkommandant ist berechtigt, die Wahlausschreibung für die Wahlen zum AFKDT, AFKDTSTV und UAFKDT seines Bereiches durchzuführen.


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