BFKdo Zwettl
19.12.2014 | Franz Bretterbauer | Mitteilungen Fahrzeug u. Geräte

5,5-Tonnen-Feuerwehrfahrzeuge dürfen schneller fahren

Seit 18.11.2014 gibt es eine Ausnahme für die Fahrgeschwindigkeit von Feuerwehrfahrzeugen über 3,5 bis 5,5 Tonnen

Grundsätzlich dürfen Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg nur 70 km/h auf Freilandstraßen bzw. 80 km/h auf Autobahnen fahren. Das galt bisher auch für alle Feuerwehrfahrzeuge.
Nunmehr wurde in § 58 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 eine Ausnahme geschaffen: Feuerwehrfahrzeuge, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes bis zu einer Gesamtmasse von nicht mehr als 5500 kg sind an diese Einschränkung nicht mehr gebunden, dh. es gilt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 bzw. 130 km/h.
Dies soll natürlich kein Freibrief für's Rasen sein, für die Wahl der maximalen Fahrgeschwindigkeit sind auch andere Bestimmungen und Voraussetzungen maßgeblich, die sich z.B. aus der Straßenverkehrsordnung 1960 ergeben.
__
Die Bestimmung im Detail:

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967


§ 58. Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit
(1) Beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:
1. Im Hinblick auf das Fahrzeug
a) mit Kraftwagen, einschließlich Gelenkbussen, und Sattelkraftfahrzeugen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, ausgenommen Omnibusse, und ausgenommen Feuerwehrfahrzeuge, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, jeweils mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg..............  70 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen ............................................................ ..................... 80 km/h,
......


Straßenverkehrsordnung 1960:


§ 20. Fahrgeschwindigkeit.
(auszugsweise)
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert.
(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
.....

Galerie