BFKdo Zwettl
09.11.2013 | Franz Bretterbauer | Berichte

Verkehrsregler wurden ausgebildet

Dank der Zusammenarbeit mit der Polizei konnten nach den erfolgreichen Kursen im Frühjahr nun wieder Lehrgänge angeboten werden.

Am Freitag, den 11. 10. 2013, wurden nach der Schulung im Frühjahr weitere 19 Feuerwehrkameraden des Abschnittes Groß Gerungs zum Verkehrsregler ausgebildet. - Siehe den unten angeführten Link zum AFKDO Groß Gerungs.
Weitere Kurse folgten in Zwettl (siehe unten) und Ottenschlag (siehe Link zum AFKDO Ottenschlag)

In Zwettl wurden am 18.10.2013 ebenfalls 19 Mitglieder von Bezirksinspektor Herbert Winkler, Bezirksinspektor Manfred Holzbrecher und Gruppeninspektor Heinrich Rumpold in Theorie und Praxis der Verkehrsregelung geschult.
Der Kurs ist ja Voraussetzung für die Betrauung mit der Verkehrsregelung durch die Behörde, wenn geschulte Kräfte für Einsätze und Veranstaltungen benötigt werden und soll besondere Kenntnisse bei der Absicherung von Unfallstellen vermitteln.
Das Ziel war das Ablegen der inneren Unruhe beim händischen Regeln des Verkehrs, das richtige Verhalten beim Absichern der Unfallstellen und die Sensibilisierung für die Eigensicherung.
Dazu wurden zu Beginn die Grundbegriffe des Verkehrsrechts nach der Straßenverkehrsordnung erläutert, bevor es am Nachmittag zu zwei Stationen Praxis ging, einerseits zum händischen Regeln einer Kreuzung, anderseits zum bei Unfällen immer wieder benötigten wechselseitigen Vorbeiführens des Verkehrs an der Einsatzstelle.

Unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen


Der § 44b der StVO 1960 (Unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen) erlaubt es im Falle der Unaufschiebbarkeit auch Organen der Feuerwehr nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer (händische Verkehrsregelung) oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder Signalscheiben zu veranlassen, sowie Straßenverkehrszeichen aufzustellen. 
Dies gilt insbesondere,
a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist,
b) bei unvorhersehbar aufgetretenen Straßen- oder Baugebrechen u. dgl.,
c) bei unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen, wie zB Brände, Unfälle, Ordnungsstörungen u. dgl., die besondere Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen oder eine besondere Verkehrsregelung (zB Einbahnverkehr, abwechselnder Gegenverkehr, Umleitungen u. dgl.) erfordern.
Ist der Grund für die Veranlassung oder Maßnahme weggefallen, so hat das tätig gewordene Organ oder dessen Dienststelle die Veranlassung oder Maßnahme unverzüglich aufzuheben.
Besonders hingewiesen wurde auf die Verpflichtung gem. § 44b Abs 3 StVO: Von der Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung ist die Behörde von der Dienststelle des tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat diese Verständigungen in einem Aktenvermerk festzuhalten.
Text: Franz Bretterbauer
Fotos: Christian Weis, Franz Bretterbauer, Handbuch der Grundausbildung