Nicht begünstigt sind Spenden an Betriebsfeuerwehren (auch wenn freiwillig) und Berufsfeuerwehren.
Ebenso nicht begünstigt sind Spenden an nahestehende Vereine (Kameradschaftsvereine, Museumsverein u.Ä).
Unterabschnittskommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommanden oder Bezirksfeuerwehrkommanden sind Teile (Untergliederungen) des Landesfeuerwehrverbandes und demnach ebenfalls spendenbegünstigte Empfänger.
Der Spender kann während eines Kalenderjahres bis zu 10% seines Einkommens des Vorjahres (Netto nach Abzug Sozialversicherung, sonstiger Werbungskosten und Sonderausgaben, aber vor Abzug von Lohn- und Einkommensteuer) steuerbegünstigt spenden. In diese 10% sind jedoch alle Spenden an spendenbegünstigte Organisationen zusammen zu rechnen.
Dem Spender ist eine Spendenquittung auszustellen, welche dieser auf Verlangen dem Finanzamt vorzulegen hat.
Die Spendenquittung muss jedenfalls aufweisen:
Name (Vor- und Zuname oder firmenmäßige Bezeichnung) des Spenders
Anschrift des Spenders
Name des Spendenempfängers
Höhe der Spende
Datum des Spendeneingangs