BFKdo Zwettl
04.06.2013 | Franz Bretterbauer | Mitteilungen

Aufstellung von Hinweistafeln und Werbungen für Feste

Infos des Bezirkshauptmannes von Zwettl über die aktuelle Rechtslage

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 NÖ Naturschutzgesetz sind die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen außerhalb eins baulich und funktional zusammenhängenden Ortsbereiches bewilligungspflichtig. Vor allem für befristete Werbungen, für Festveranstaltungen wäre eine derartige Bewilligung unter bestimmten Umständen und Auflagen durchaus denkbar. Ich bezweifle jedoch, dass sich der Aufwand eines derartigen Verfahrens und der anfallenden Kosten wirklich rechnet. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht wären lediglich ortsübliche Hinweisschilder unter 1 m² Fläche.
Gemäß § 84 Abs. 2 StVO sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt auch für Werbungen, die z.B. auf Strohballen, Anhängern etc. angebracht werden. Eine mancherorts verbreitete Ansicht, dass durch das Anbringen eines Plakates auf z.B. einem Holzgestell, das auf einem Traktoranhänger montiert ist, ist falsch.
Aus dem Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich, dass bewilligungsfrei nur eine max. 1 m² große Hinweistafel in einem Abstand von mindestens 100 m neben der Straße zulässig wäre. Jede größere Tafel müsste denselben Abstand aufweisen und wäre bewilligungspflichtig.
Da dieser Aufwand meiner Ansicht nach durch den Nutzen in keiner Weise gerechtfertigt wurde ist zu empfehlen, die Aufstellung der Hinweistafeln für die Feuerwehrfeste im Einvernehmen mit den betreffenden Gemeinden ausschließlich im Ortsgebiet vorzunehmen.
Da dieselben Bestimmungen auch für sonstige Veranstalter gelten und diese das Verhalten der Behörde genau beobachten, wäre ich im Falle einer Anzeige gezwungen, die unverzügliche Entfernung der Werbung oder Ankündigung zu veranlassen sowie ein Strafverfahren gegen den Verantwortlichen einzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Widermann
Bezirkshauptmannschaft Zwettl
3910 Zwettl, Am Statzenberg 1

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